Die einfache Petition Nr. 3289 wurde vom Petitionsausschuss am 11-09-2024 für unzulässig erklärt
Zulässigkeit : unzulässig
Begründung: Der Petitionsausschuss hat beschlossen, der einfachen Petition 3289 keine Folge zu geben, da sie sich auf eine rein individuelle Situation bezieht. Gemäß Artikel 165, Absatz 3, der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer, „ la Chambre ne s’occupe d’aucune pétition ordinaire ayant pour objet des intérêts individuels. “.
Nach Lektüre der zur Unterstützung der Petition vorgelegten Unterlagen ist der Ausschuss jedoch der Ansicht, dass es angebracht sein könnte, den Ombudsmann/Bürgerbeauftragten zu befassen.