Häufig gestellte Fragen

Die Petitionen kurz erklärt

Eine Petition ist eine an die Abgeordnetenkammer gerichtete Anfrage, in der eine Person eine Problematik oder ein Anliegen von allgemeinem Interesse vorbringt.

Es gibt zwei Arten von Petitionen: öffentliche Petitionen (die im Internet oder auf einem Papierformular unterschrieben werden können) und einfache Petitionen.

Wenn das Anliegen von europäischer Tragweite ist und/oder eine europäische Problematik betrifft, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Petition beim Europäischen Parlament einzureichen:

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Öffentliche Petition: Das Hauptziel einer öffentlichen Petition ist es, genügend Unterschriften (elektronisch und/oder auf Papier) zu sammeln, um eine öffentliche Anhörung im Parlament in Anwesenheit von Abgeordneten und Regierungsvertretern zu führen. Die Idee ist also, die Unterstützung möglichst vieler Mitbürger zu sammeln, um ein bestimmtes Anliegen vor der Abgeordnetenkammer vertreten zu können
Einfache Petition: Das Hauptziel einer einfachen Petition besteht darin, dem Petitionsausschuss eine Problematik oder eine Bitte zur Kenntnis zu bringen, um ihn dazu zu bewegen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln darauf zu reagieren.

Alle Regeln finden Sie im Petitions-Kapitel der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer

Wie kann man eine öffentliche Petition einreichen?

Jede Person, die mindestens 15 Jahre alt ist und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen ist, d. h. über eine nationale Identitätsnummer (auch als 13-stellige Sozialversicherungsnummer oder "Matricule" bekannt) verfügt, kann einen Antrag auf eine öffentliche Petition einreichen. Es ist also nicht erforderlich, die luxemburgische Staatsangehörigkeit zu besitzen, und man muss nicht unbedingt in Luxemburg ansässig sein, um eine Petition einzureichen oder zu unterzeichnen.

Ein Antrag auf eine öffentliche Petition kann auf den folgenden Wegen eingereicht werden:
  • auf dieser Internetseite durch Ausfüllen des elektronischen Formulars und eine Authentifizierung mit LuxTrust, GouvID oder eIDAS;
  • persönlich in der Abgeordnetenkammer durch Ausfüllen des Papierformulars und unter Vorlage des Personalausweises;

  • per Post, durch Ausfüllen des Papierformulars und Beglaubigung der Unterschrift.

Abgeordnetenkammer
Präsident der Kammer
23, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxemburg
Luxemburg

Die Petition muss in einer der 3 Verwaltungssprachen verfasst sein, d.h. auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch. Der Petent kann auch eine Übersetzung seiner öffentlichen Petition in eine der folgenden Sprachen einreichen: Französisch, Deutsch, Luxemburgisch oder Englisch. Die Parlamentsverwaltung übersetzt keine Petitionen.

Um zugelassen zu werden, muss eine öffentliche Petition bestimmte Kriterien erfüllen. Sie darf nicht:
  • persönliche Interessen verfolgen, keine Personalpronomen („ich“, „mir“ usw.) enthalten oder auf einer persönlichen Erfahrung beruhen;
  • Falschinformationen enthalten oder Informationen, die nicht überprüfbar sind;
  • in unangemessener, beleidigender oder provokativer Sprache verfasst sein;
  • ein Anliegen verfolgen, das nicht in den Kompetenzbereich des nationalen Parlaments fällt;
  • ein Anliegen verfolgen, das gegen die Menschenrechte verstößt, diskriminierende Elemente erhält oder einem Aufruf zum Hass gleichkommt;
  • unverständlich oder lückenhaft formuliert sein;
  • eine Überschrift tragen, die nicht mit dem Anliegen der Petition übereinstimmt;
  • verleumderisch oder gegen eine bestimmte Person gerichtet sein;
  • Bezug auf ein in Luxemburg laufendes juristisches Verfahren nehmen;
  • in den letzten 12 Monaten als öffentliche Petition eingereicht und für zulässig erklärt worden oder Gegenstand einer öffentliche Petitionsdebatte gewesen sein.
Da die Meinungsfreiheit eine der wichtigsten Überlegungen bei der Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf öffentliche Petitionen ist, wird in dieser Phase nur die Einhaltung der formalen Regeln analysiert. Somit findet keine Prüfung der Zweckmäßigkeit statt. Würden ausschließlich Petitionen zugelassen, die die in der Politik mehrheitlich vertretene Meinung widerspiegeln, würde das Verfahren der öffentlichen Petitionen seiner Daseinsberechtigung beraubt. Die Zweckmäßigkeit der Forderung, die mit einer Petition verfolgt wird, wird erst in der öffentlichen Anhörung diskutiert.

Bevor ein Antrag auf eine öffentliche Petition zur Unterzeichnung freigegeben wird, überprüft der Petitionsausschuss den Antrag und entscheidet über seine Zulässigkeit. Der Verfasser der Petition wird über die Entscheidung des Ausschusses informiert.

Der Petent hat 42 Tage Zeit, um elektronische Unterschriften und Unterschriften in Papierform zu sammeln
Das Papierformular kann auf dieser Internetseite heruntergeladen werden.

Der Antrag auf eine öffentliche Petition kann in mehreren Fällen abgelehnt werden, darunter:
  • Der Petitionsantrag erfüllt nicht die Zulässigkeitskriterien;
  • Der Petent hat nicht innerhalb der Frist auf die Aufforderung zur Neuformulierung geantwortet.

Der Petent kann innerhalb einer 30-tagigen Frist Einspruch einlegen, indem er sich per Brief an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer richtet:

Chambre des Députés
Président de la Chambre
23, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxembourg
Luxembourg

Ein juristisches Verfahren ist erst nach einem schriftlichen Einspruch möglich.

Wie kann man eine öffentliche Petition unterzeichnen?

Jede Person, die mindestens 15 Jahre alt ist und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen ist, d.h. über eine nationale Identitätsnummer (auch als 13-stellige Sozialversicherungsnummer oder "Matricule" bekannt) verfügt.\n\nAchtung vor Duplikaten : Eine öffentliche Petition darf nicht mehr als einmal von derselben Person unterzeichnet werden.

Für den Fall, dass Sie über eine luxemburgische Sozialversicherungsnummer (auch als „Matricule“ bekannt) verfügen, diese aber nicht kennen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Kontakt mit Ihrer Wohngemeinde aufnehmen

  • oder sich auf der Internetseite  www.myguichet.lu  anmelden, dann auf „Meine Daten“ klicken und unter der Rubrik „Staatsbürgerschaft“ das „Nationale Register natürlicher Personen“ auswählen.

Falls Sie keine luxemburgische Sozialversicherungsnummer haben, sollten Sie sich an den Helpdesk von www.guichet.lu wenden, der Ihnen weiterhelfen kann.

Die öffentliche Petition kann auf zwei Arten unterzeichnet werden:

  • elektronisch, durch Ausfüllen des auf dieser Internetseite verfügbaren Formulars;
  • auf Papier, mittels eines Formulars, das Sie auf dieser Internetseite herunterladen können.

Die elektronische Authentifizierung ist beim Unterschreiben einer Petition nicht obligatorisch. Die Authentifizierung erleichtert Ihnen jedoch das Unterschrieben künftiger Petitionen, weil Ihre Daten gespeichert werden können.

Die von den Petenten oder Unterzeichnern bereitgestellten Daten werden auf elektronischen Datenträgern gespeichert, bis das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dieser Petition abgeschlossen ist. Danach werden sie gelöscht. Darüber hinaus behält sich die Parlamentsverwaltung das Recht vor, Ihre Identität im Nationalen Register natürlicher Personen (RNPP) zu überprüfen.

Beim Ausfüllen des Unterschriftenformulars kann der Unterzeichner entscheiden, ob seine Unterschrift (Vor- und Nachname sowie Ortschaft) auf der Petitionsinternetseite angezeigt oder ausgeblendet werden soll. Im zweiten Fall kann nur die Parlamentsverwaltung seine Unterschrift einsehen und seine Identität feststellen. \\nDie Liste der elektronischen Unterschriften bleibt auf der Internetseite der Abgeordnetenkammer verfügbar, bis der Petitionsausschuss das Ergebnis der öffentlichen Petition bescheinigt. Die persönlichen Daten werden bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf elektronischen Datenträgern gespeichert.\\n\\nDie auf Papier gesammelten Unterschriften werden nicht auf der Internetseite der Abgeordnetenkammer veröffentlicht.

Öffentliche Anhörungen

Eine öffentliche Petition, die mindestens 5500 gültige Unterschriften, elektronisch und auf Papier zusammengezählt, erhalten hat, führt zu einer öffentlichen Anhörung. Es wird ein Termin für die öffentliche Anhörung vereinbart, wobei die Verfügbarkeit der verschiedenen Parteien, die zur Anhörung eingeladen werden, berücksichtigt wird.

Bei der öffentlichen Anhörung kann sich der Urheber der Petition von bis zu 5 Personen begleiten lassen, die ebenfalls das Recht haben, das Wort zu ergreifen. Bei der öffentlichen Anhörung sind auch die Mitglieder der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse sowie ein oder mehrere Regierungsmitglieder anwesend, um Stellung zu beziehen.

Der Petent und seine Begleiter können mit der Parlamentsverwaltung eine Simultanübersetzung der Anhörung ins Französische oder ins Deutsche vereinbaren.

Alle interessierten Personen können die öffentliche Anhörung von der Tribüne des Plenarsaals aus verfolgen.

Der Zugang erfolgt über den Besuchereingang in der Rue de l'Eau und jeder Besucher muss einen Ausweis mit sich führen. Die Anhörung wird gefilmt und live auf Chamber TV und per Streaming übertragen (www.chd.lu  oder sich auf der Internetseite  www.petitiounen.lu)

Eine öffentliche Petition, die nicht genügend Unterschriften erhalten hat, um eine öffentliche Anhörung auszulösen, kann als einfache Petition weitergeführt werden. In diesem Fall kann der Petitionsausschuss die Untersuchung nach denselben Regeln wie bei einer einfachen Petition fortsetzen.

Wie reicht man eine einfache Petition ein?

Ein Antrag auf eine einfache Petition kann auf den folgenden Wegen eingereicht werden:
  • auf dieser Internetseite durch Ausfüllen des elektronischen Formulars und eine Authentifizierung mit LuxTrust, GouvID oder eIDAS;
  • persönlich in der Abgeordnetenkammer durch Ausfüllen des Papierformulars und unter Vorlage des Personalausweises;

  • per Post, durch Ausfüllen des Papierformulars und Beglaubigung der Unterschrift.

Präsident der Kammer
23, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxemburg
Luxemburg

Der Petent muss die Petition unterzeichnen und Namen, Vornamen, Sozialversicherungsnummer und Adresse angeben.

Der Petitionsausschuss entscheidet über die Zulässigkeit von einfachen Petitionen. Bei einer positiven Stellungnahme kann er insbesondere :
  • eine Stellungnahme des zuständigen Ministers anfordern;
  • die Petenten bei einer ihrer Sitzungen anhören, alle von der Petition betroffenen Organe oder Experten einladen;
  • im Rahmen der Untersuchung der Petition Besuche vor Ort durchführen.